
KINDERGARTEN - und SCHULORDNUNG
1. Trägerschaft und Status
1.1. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Brig-Glis betreibt unter dem Namen "Evangelische Schule Brig-Glis" eine eigene Schule. Diese besteht aus einem Kindergarten und der Primarschule von der 1. bis zur 6. Klasse. Nach der 6. Primarklasse erfolgt der Übertritt in die Orientierungsschule gemäss Reglement der OS vom 16. Mai 1986 Artikel 51 "Aufnahme in die Orientierungsschule".
1.2. Kindergarten und Schule sind dem kantonalen Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 unterstellt und werden vom Kanton Wallis anerkannt. Der Status der Schule innerhalb der ERKW (evangelisch-reformierte Kirche Wallis) ist in der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung vom 2. Mai 1992 geregelt.
1.3. Die Schule hat ein eigenes Leitbild und versteht sich als eine Ergänzung zu den öffentlichen Schulen. Sie versucht, die Zielsetzungen des Leitbildes im Rahmen einer teilautonomen Schule durch Übernahme von vermehrter Selbstverantwortung zu erreichen.
2. Organe
2.1. Die Schule wird durch eine politisch und konfessionell nicht gebundene und ehrenamtlich tätige Schulkommission geleitet. Diese besteht aus 5-9 Mitgliedern und wird von der ordentlichen Kirchgemeinde-Versammlung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung gewählt.
Der Schulkommissionspräsident muss reformiert sein. Der Präsident und der Kassier werden in ihren Funktionen gewählt, die übrige Schulkommission konstituiert sich selbst. Wählbar als Schulkommissionsmitglieder sind Kirchgemeindemitglieder sowie auch Eltern von Schülern anderer Konfessionen. Es wird eine konfessionell ausgewogene Zusammensetzung der Schulkommission angestrebt Der Pfarrer ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission.
2.1.1 Aufgaben der Schulkommission:
- Administrative Führung der Schule
- Finanzbeschaffung und -verwaltung
- Bauwesen
- Aufnahme (Ablehnung) von Schülern
- Wahl der Lehrpersonen
- Mithilfe bei schulischen Anlässen
- Kontaktpflege zu Kirchgemeinde, Hilfsvereinen und Behörden
- Vermittlung bei Problemen zwischen Schülern / Eltern und Schule / Lehrpersonen
- Problemlösungen bei Schwierigkeiten einzelner Schüler
- Herausgabe der Elterninformations-Schrift
- Oeffentlichkeitsarbeit, MedienkontakteBegleiten von Schulentwicklungs-Projekten
2.1.2 Die Detailaufgaben der einzelnen Schulkommissionsmitglieder werden in einem separaten Aufgaben- und Pflichtenheft festgehalten.
2.2. Die Lehrpersonen werden von der Schulkommission gewählt. Sie sind primär für einen qualitativ guten, dem Leitbild und den Gesetzen des Kantons Wallis entsprechenden Unterricht verantwortlich. Daneben treffen sie sich regelmässig als Lehrerteam zu Sitzungen.
2.2.1 Zusätzliche Aufgaben des Lehrerteams:
- Organisation des Stundenplanes mit Koordination zu den öffentlichen Schulen
- Koordination der schulischen Aktivitäten (Schulentwicklungsprojekte, Landschulwochen, Anlässe, Projektwochen etc.)
- Stellungnahmen zu Vernehmlassungen der Schulkommission oder des Erziehungsdepartementes
- Gemeinsame Diskussion von Problemen einzelner Schüler oder Klassen
- Gegenseitige Unterstützung von Lehrerkollegen- und Kolleginnen (insbesondere der weniger erfahrenen)
- Offenheit im Austausch von Erfahrungen
- Team-Supervision für die weitere Verbesserung der Lehrerteamarbeit.
2.2.2 Während der Pausen sind die Schüler durch eine Lehrperson zu beaufsichtigen.
2.3. Das Elternteam setzt sich aus mindestens je einem Vertreter, einer Vertreterin aus jeder Klasse zusammen. Die Mitglieder werden von den Eltern der betreffenden Klasse anlässlich eines Elternabends für mindestens ein Jahr gewählt. Das Elternteam organisiert sich selbst.
2.3.1 Aufgaben des Elternteams:
- Erste Ansprechstelle der Eltern
- Stellungnahmen zu Vernehmlassungen der Schulkommission oder des Erziehungsdepartementes
- Mithilfe bei schulischen Anlässen
- Diskussion von Problemen, eine Klasse oder die gesamte Schule betreffend
- Einbringen neuer Ideen aus den Klassen
- Mithilfe in der Bearbeitung von Schulentwicklungs-Projekten
- Einberufen und Leiten der Elterntreffs.
2.3.2 Schulkommission - Lehrerteam und Elternteam pflegen den gegenseitigen Kontakt.
3. Organisation
3.1. Aufnahme von Schülern: Nach Gesetz können Kinder, die am 30. September das 4. Altersjahr vollendet haben, in den Kindergarten aufgenommen werden. Nach Gesetz schulpflichtig sind alle Kinder, die am 30. September das 6. Altersjahr erfüllt haben. Es wird den Eltern jedoch empfohlen, den Kindergarteneintritt auf das 5. und den Schuleintritt ihrer Kinder im 7.Altersjahr vorzusehen. Die Schulkommission hat - nach erfolgten Abklärungen - ebenfalls das Recht, den Schuleintritt für Kinder, je nach Entwicklungsstand, auf das 7. Altersjahr zu verschieben. Im Laufe des Schuljahres werden nur ausnahmsweise neue Kinder aufgenommen, z.B. bei Neuzuzügern.
3.2 Kriterien für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten und die Schule - Die Anmeldung für den Kindergarten erfolgt primär nur provisorisch. - Die Eltern bestätigen auf der Anmeldung, dass sie ihr Kind auch in die Schule zu schicken gedenken. - Die Eltern werden schriftlich auf obige Bedingungen aufmerksam gemacht. Die Schulkommission entscheidet bis zum 1. Mai des laufenden Schuljahres über die Aufnahme neuer Kindergartenschüler für das folgende Schuljahr. Hierbei gelten folgende Regelungen : - Grundsätzlich muss für den Kindergarteneintritt das 5. Lebensjahr vor dem 30. September erfüllt sein. - Es werden auf den Schuljahresbeginn maximal 10 Kinder neu in den Kindergarten aufgenommen, falls die 2. Kindergartenklasse bereits mit 10 oder mehr Kindern besetzt ist. -
Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Schulkommission falls notwendig nach folgenden Kriterien mit abnehmender Priorität:
- Kinder aus Familien deren Geschwister bereits unsere Schule besuchen.
- Kinder evangelischer Konfession, falls sich ein Elternteil nachgewiesenermassen (Gesetz Kirche/Staat vom 5.4.92) zur evang.-Ref. Kirche bekennt. Bemerkung bez. Kinder evangelischer Konfession : Die evang.- ref. Kirchgemeinden gewährleisten das frühzeitige Erfassen der Kinder evangelischer Konfession (Auch aus Mischehen !) damit diese rechtzeitig über die Schule orientiert werden können.
- Gemäss der Reihenfolge der Anmeldung. In begründeten Fällen sind durch ein Mitglied der Schulkommission die näheren Umstände und die Motivation abzuklären.
- Weitere Anmeldungen werden auf eine Warteliste gesetzt und beim Freiwerden weiterer Plätze gemäss obenstehender Priorität berücksichtigt.
- Die Aufnahme in die Primarschule ist grundsätzlich Kindern vorbehalten, die den Evang. Kindergarten besucht haben. Ausnahmen sind möglich bei : - Zuzügerfamilien mit Kindern evang. Konfession deren Eltern ausdrücklich den Besuch unserer Schule verlangen. - Für alle Übrigen nur bei Klassenbeständen mit weniger als 20 Kindern. Mit den Eltern ist ein Abklärungsgespräch unter Beisein der Lehrperson und mindestens einem Mitglied der Schulkommission zu führen.
3.3 Der Kindergarten ist integrierter Bestandteil des gesamten Schulprogrammes der Evang. Schule Brig. Nach erfolgter Aufnahme sind die Kinder an einen regelmässigen Besuch gebunden und die Eltern verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Der Kindergarten umfasst zwei Jahrgänge.
Der 1. Kindergarten wird halbtags, der 2. Kindergarten ganztags geführt. Grundsätzlich ist der Kindergarten über zwei Jahre zu besuchen. Wenn ein Kind länger als 14 Tage dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt, gilt es als ausgetreten.
3.4 Schule: Die 1. bis 3. Klasse werden notenlos geführt. Anstelle von Zeugnissen gibt es ein Elterngespräch mit dem Kind im 1. Semester und einen Jahresbericht auf das Ende des Schuljahres. Die Schüler der 3. bis 6. Klasse erhalten jährlich 2 Zeugnisse, die Ende Januar und Ende Schuljahr abgegeben werden. Dazu kommt ein Zwischenbericht, den die Lehrperson in der Regel mit dem Schüler und den Eltern bespricht. Ist der Übertritt in die nächste Klasse gefährdet, so hat die Lehrperson die Eltern sofort zu informieren. Die Schule führt in der Regel folgende Schulverlegungen durch: Landschulwoche: Diese ist obligatorisch und kann in der Regel ab der 3. Klasse durchgeführt werden. Sie erstreckt sich maximal über 5 Wochentage (Montag - Freitag). Die Kosten werden getragen durch Eltern, Schulkasse und Beiträge Dritter. Eine Sportwoche wird als Schulentwicklungsprojekt erstmals 1999 durchgeführt.
3.5. Der Ferienplan wird weitgehend mit der öffentlichen Schule koordiniert und durch die Schulkommission festgelegt. Zusätzlich zu den Eidgenössischen Feiertagen wird die Schule am Josefstag, an Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis geschlossen.
3.6. Urlaube können einzelnen Schülern aus berechtigten Gründen gewährt werden : Abwesenheiten sind grundsätzlich der Lehrperson zu melden.
- Für eine Abwesenheit von bis zu 1/2 Tag genügt eine Orientierung der Lehrperson.
- Längere Absenzen von 1 - mehreren Tagen sind grundsätzlich kurz und schriftlich zu Handen des Schulpräsidenten zu begründen. Ein Arztzeugnis kann verlangt werden.
- Das Reglement des Kanton Wallis vom 21. August 1974 hat auch für die Evangelische Schule Gültigkeit.
3.7. Die Schüler werden durch den Schularzt und Zahnarzt untersucht. Der Kanton Wallis und die Gemeinden leisten Beiträge an die Jugendzahnpflege gemäss den aktuell gültigen Weisungen.
3.8. Der Schule steht unentgeltlich eine Erziehungsberatung zur Verfügung (analog der öffentlichen Schule).
3.9. Allfällige Beschädigungen von Schuleigentum sind dem Präsidenten der Schulkommission durch die Lehrperson zu melden. Für angerichtete Schäden durch die Kinder haften deren Eltern.
3.10. Den Eltern wird dringend empfohlen, ihre Kinder privat gegen Haftpflicht und Unfall zu versichern.
3.11 Beschwerden der Eltern, die den Kindergarten, die Schule oder den Unterricht betreffen, sind schriftlich an den Präsidenten der Schulkommission zu richten.
4. Finanzen
4.1. Der Finanzbedarf der Schule wird durch folgende Einnahmen gedeckt :
- Subventionen des Staates Wallis und der Gemeinde Brig-Glis
- Erhebung von Schulgeldern (s. unten)
- Beiträge der Bernischen Hilfsvereine
- Freiwillige Beiträge von Privaten (Gönnerbeiträge)
- Beitrag aus dem Erlös des Adventbazars der Kirchgemeinde
4.2. Da die oben aufgelisteten Einnahmen den Finanzbedarf der Schule nicht zu decken vermögen, wird ein angemessenes Schulgeld erhoben. Dieses Geld dient der Anschaffung von Lehrmitteln und Schulmaterial. Der Betrag wird von der Schulkommission festgelegt und jeweils am Anfang des Schuljahres in Rechnung gestellt.
4.3. Die allgemeinen Lehrmittel und das Schulmaterial werden den Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. An die Materialkosten des Handarbeits- und Werkunterrichts, für Schulentwicklungsprojekte, Schullager usw. leisten die Eltern einen Beitrag entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Um die Aktivitäten der Schule jederzeit gegenüber den Eltern, Behörden und Hilfsvereinen belegen zu können, verfasst und aktualisiert die Schulkommission folgende Reglemente und Berichte:
- Leitbild der Evangelischen Schule
- Schulordnung mit Kriterien für die Aufnahme von Kindern in Kindergarten und Schule
- Aufgaben und Pflichten der Schulkommissionsmitglieder
- Zielsetzungen und Berichte zu den einzelnen Schulentwicklungs-Projekten
- Jahresbericht zuhanden der Kirchgemeindeversammlung
- Rechenschaftsbericht zuhanden des Erziehungsdepartementes Diese werden periodisch überarbeitet und den Bedürfnissen der Schule und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
5.2. Die vorliegende Schulordnung wurde von der Schulkommission an der Sitzung vom 1.10.98 genehmigt und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Schulordnungen der Evangelischen Schule Brig-Glis.
Brig-Glis, 1.Oktober 1998

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